Allgemeine Geschäftsbedingungen

FineArtTravel GmbH
Westpreußenstr. 15 A, 21391 Reppenstedt, Deutschland
Amtsgericht Lüneburg – HRB 207 910

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Leistungen werden ausschließlich auf dieser Grundlage erbracht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, auch ohne nochmalige Vereinbarung.

1. Geltungsbereich

1.1 Die AGB´s gelten für alle Aufträge im Zusammenhang mit der Behandlung von Kunstobjekten, Sammlerstücken aller Art und antiken Möbeln, nachfolgend Objekte genannt. Hierzu zählen z.B. auch Vereinbarungen als Selbständige Verträge über das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Objekte, das Verpacken, Verladen, Befördern, Entladen, Auspacken und die Lagerung von Objekten, über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen.

1.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich diese AGB´s mit seinen Vertragspartnern zum Beispiel dem Empfänger oder Eigentümer des Objektes im Verhältnis mit der FineArtTravel GmbH zu vereinbaren und alle relevanten Personen über den Inhalt zu informieren.

1.3 Die FineArtTravel GmbH bestimmt die Abhol-und Liefertermine. Hierbei wird versucht auf Kundenwünsche einzugehen. Dies kann jedoch nicht garantiert werden. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf Wunschtermine.

1.4 Die FineArtTravel GmbH setzt sowie den Absender als auch den Empfänger schriftlich über den Abhol-und Liefertermin in Kenntnis und bittet um Bestätigung. Sofern der Termin bestätigt wurde, gilt er als fest vereinbart.

1.5 Sollte der Versender und/oder der Empfänger bei der ersten terminierten Abholung bzw. Anlieferung nicht angetroffen werden, so wird seitens der FineArtTravel GmbH versucht die entsprechende Person zu erreichen. Dies kann entweder per SMS, per Telefon oder per E-Mail erfolgen. Sollte trotz dieser Bemühungen niemand angetroffen werden, so hinterlässt die FineArtTravel GmbH bzw. sein Erfüllungsgehilfe eine Nachricht mit der Bitte um Vereinbarung eines neuen Termins. Die FineArtTravel GmbH wird nur dann nochmals eine Abholung bzw. Anlieferung vornehmen, wenn diese abgesprochen ist und der Versender bzw. Empfänger bereit ist, eine Logistikgebühr in Höhe von € 55,00 inkl. MwSt. zusätzlich zum vereinbarten Transportpreis zu zahlen.

1.6 Sollte die Firma FineArtTravel GmbH zweimal vergeblich versuchen eine Ware abzuholen und/oder zu liefern, hat die FineArtTravel GmbH das Recht 100% des vereinbarten Beförderungspreises zu berechnen und den Transport ersatzlos zu stornieren.

2. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

2.1 Die FineArtTravel GmbH kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Transportes heranziehen. In diesem Fall geht die Haftung vollständig auf den eingesetzten Frachtführer über.

3. Angaben des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat die FineArtTravel GmbH bei Auftragserteilung schriftlich über Abhol- und Lieferadressen, Namen aller Kontaktpersonen, Anzahl der Objekte, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den Wert sowie die örtlichen Verhältnisse am Abhol- und Zielort wahrheitsgemäß zu unterrichten.
3.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, außer die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.
3.3 Der Abhol- als auch der Anlieferort muss für die Fahrzeuge sowohl für die Abholung als auch die Anlieferung frei befahrbar sein. Ebenso muss das Transportgut für die Mitarbeiter der FineArtTravel GmbH frei zugänglich sein. Die Gewährleistung dieser beiden Punkte obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Sollte es der Firma FineArtTravel GmbH aufgrund einer der obenstehenden Notwendigkeiten nicht möglich sein den Transportauftrag zu erfüllen, hat die FineArtTravel GmbH das Recht 100% des vereinbarten Beförderungspreises zu berechnen und den Transport ersatzlos zu stornieren.
3.4 Der An- und Abtrageweg bis zum Transportfahrzeug darf nicht mehr wie 150 Meter betragen. Ab der 3. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist.
Die FineArtTravel GmbH behält sich das Recht vor, hierdurch entstandene Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.
3.5 Der Transport erfolgt grundsätzlich von Bordsteinkante zu Bordsteinkante. Bei Gütern, welche aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht von einer einzelnen Person verladen werden können, hat der Auftraggeber für Verladehelfer vor Ort zu sorgen.
3.6 Der Fahrer des Auslieferungsfahrzeuges kann ggf. nach vorheriger Absprache gegen ein geringes Aufgeld beim Herausbringen aus der Häuslichkeit behilflich sein. Ein Rechtsanspruch auf diese zusätzliche Dienstleistung besteht seitens des Auftraggebers nicht.

4. Montagearbeiten

4.1 Sollte die FineArtTravel GmbH oder der Erfüllungsgehilfe beim Verladen des Transportgutes feststellen, das an der zu transportierenden Ware Montagen notwendig sind damit dieses überhaupt transportierbar ist und wurde dieser Umstand vom Auftraggeber nicht berücksichtigt, so kann die FineArtTravel GmbH diese Mehrarbeit dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Der hier zu Grunde liegende Stundenverrechnungssatz liegt bei € 52,20 pro Mitarbeiter und Stunde. Es wird jede angefangene halbe Stunde berechnet.

5. Preise für den Geldverkehr

5.1 Die FineArtTravel GmbH bietet ihren Kunden einen kostenpflichtigen Geldservice an.
Hierbei legt die FineArtTravel GmbH den vollen Kaufpreis für den Kunden aus und bezahlt somit die Ware kommissarisch für den Käufer an den Verkäufer. Hierfür berechnet die FineArtTravel GmbH je nach Wert der Ware ein gestaffeltes Entgelt gemäß anliegender Übersicht:

Wert der Ware € 0,00 bis € 500,- € 15,95
Wert der Ware € 500,- bis € 1000.- € 19,95
Wert der Ware € 1000,- bis € 2000,- € 24,95
Wert der Ware ab € 2000,- ab € 39,95

5.2 Es besteht seitens der FineArtTravel GmbH keine vertragliche Verpflichtung diesen Service bei jedem Kunden anzubieten. Die FineArtTravel GmbH kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen diesen Service verweigern.

6. Stornierungsbedingungen

6.1 Ein Transportauftrag ist bis zu 72h nach Erteilung kostenlos stornierbar. Spätere Stornierungen sind nur dann kostenlos möglich, wenn die FineArtTravel GmbH der Stornierung ausdrücklich zustimmt, die Ware noch nicht an die FineArtTravel GmbH übergeben wurde und die FineArtTravel GmbH den Transport und/oder die Transportvorbereitungen noch nicht veranlasst hat. Falls der FineArtTravel GmbH vor der Stornierung Kosten gleich welcher Art entstanden sind, so sind diese vom Auftraggeber zu 100% zu erstatten.

6.2 Bei eigenmächtiger Stornierung durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung der FineArtTravel GmbH werden dem Auftraggeber 50% des vereinbarten Transportpreises in Rechnung gestellt. Bei der Stornierung nach erfolgter Übergabe des Transportgutes werden 100% der vereinbarten Transportkosten zur Zahlung fällig.

7. Haftung

7.1 Die FineArtTravel GmbH haftet für Güterschäden, d.h. für den Verlust und/oder Beschädigung des Objektes, welcher Gegenstand des Vertrages ist. Die FineArtTravel GmbH haftet nur für Güterfolgeschäden, d.h. auch nur für Schäden, aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden, reine Vermögensschäden sofern die FineArtTravel GmbH oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
Bei Beförderungen per Kraftfahrzeuge auf der Straße, per Flugzeug, per Eisenbahn, per Binnenschiff oder per Seeschiff wird nach den für dieses Verkehrsmittel geltenden Vorschriften gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden.
7.2 Bei Aus- und Inlandsversandaufträgen ist die FineArtTravel GmbH befugt externe Dienstleister hinzuzuziehen. Hier gelten die üblichen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Dienstleisters. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Dienstleister verursacht wird, ergibt sich die Haftung nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung für die FineArtTravel GmbH besteht nur, wenn und soweit der Schaden auf eine schuldhafte Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.
7.3 Siehe hierzu auch 9.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8. Haftungsausschlüsse

8.1 Die FineArtTravel GmbH ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch Weisung des Auftraggebers Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die die FineArtTravel GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden konnte.

9. Haftungsumfang /-beschränkungen

9.1 Soweit zwingende Bestimmungen (z.B. Ziffer 3.1 Absatz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht entgegenstehen, haftet die FineArtTravel GmbH -gleich aus welchem Rechtsgrund-, wie folgt:
9.2 Für Güterschäden mit Euro 2.000.- pro beschädigtes oder in Verlust geratenes Objekt. Bei Beförderungen gleich welcher Art tritt der Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 Handelsgesetzbuch in Kraft. Dieser regelt die maximal zu leistende Entschädigung wegen Verlust und/oder Beschädigung. Dieser ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
9.3 Die in den Absätzen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
9.4 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die FineArtTravel GmbH ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Lieferentgeltes zu leisten.
9.5 Für andere als die in Ziffer 9.4 dieser AGB genannten reinen Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt bzw. bei Nachnahmen auf den Nachnamebetrag.
9.6 In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert des vom Schaden betroffenen Objektes.
9.7 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in Ziffer 5.1 bis 9.2 dieser AGB geregelte Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren.
9.8 Die in den Ziffern 7 bis 9 dieser AGB vorgesehenen Haftungsregelungen sind für jeden Anspruch gegen die FineArtTravel GmbH vorgesehen. Dies gilt ganz gleich wie wertvoll das der FineArtTravel GmbH zum Transport übergebene Transportgut ist und auf welchem Rechtsgrund sich der Anspruch beruft.
Auf diese Bestimmungen können sich auch die Bediensteten von der FineArtTravel GmbH sowie alle Erfüllungsgehilfen berufen, es sei denn sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt.
Die Haltungsbeschränkungen/-ausschlüsse finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender Funktion und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde.
Der Nachweis hierfür obliegt dem Anspruchsteller.
9.9 Der Auftraggeber hat der FineArtTravel GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers geltend gemacht werden.

10. Ablieferungen, Reklamation

10.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende erwachsene Person erfolgen.
10.2 Verweigert der Empfänger die Annahme des Transportgutes wird dieses zum gleichen Transportpreis dem Versender wieder zugestellt. Verweigert dieser wiederum die Annahme, werden dem Auftraggeber zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Transportpreis die durch die Verweigerungen entstandenen Mehrkosten und die Kosten der Entsorgung des Transportgutes in Rechnung gestellt.
10.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich von Bordsteinkante zu Bordsteinkante. Bei Gütern, welche aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht von einer einzelnen Person verladen werden können, hat der Auftraggeber für Verladehelfer vor Ort zu sorgen.
Der Fahrer des Auslieferungsfahrzeuges kann ggf. nach vorheriger Absprache gegen ein geringes Aufgeld beim Verbringen in die Häuslichkeit behilflich sein. Ein Rechtsanspruch auf diese zusätzliche Dienstleistung besteht seitens des Auftraggebers nicht.
10.4 Ist bei Ablieferung ein Schaden am Objekt äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angabe konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich – spätestens jedoch sieben Tage nach Ablieferung – schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.
10.5 Bei Reklamationen etwaiger externer Drittanbieter und Erfüllungsgehilfen betreffend hat die Reklamation so schnell wie möglich gegenüber der FineArtTravel GmbH zu erfolgen, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt der Ware. Der Kunde hat im Versandfall eine Versicherung über den Drittanbieter gebucht. Dadurch entfällt die Haftung der FineArtTravel GmbH. Der Empfänger/Kunde hat sämtliche Beschädigungen beim Drittanbieter und deren Erfüllungsgehilfen zusätzlich selbst anzumelden. Die Reklamationsfrist hierfür beträgt in der Regel 10 Tage, ab Erhalt der Ware gerechnet. Die FineArtTravel GmbH ist dem Kunden gerne bei der Kontaktaufnahme mit dem Drittanbieter und/oder Erfüllungsgehilfe behilflich. Eine Kooperation des Empfängers ist absolut zwingend erforderlich. In der Regel muss der Anspruchssteller die beschädigte Ware im Zielland einer externen Stelle vorführen.
Der Kunde erklärt sich bei Auftragserteilung mit diesem Prozedere ausdrücklich einverstanden. Eine Regulierung des Transportschadens erfolgt in diesem Fall ausschließlich über den Drittanbieter.

11. Einlagerung von Transportwaren

11.1 In besonderen Fällen und nach Absprache ist die Einlagerung von Transportgut möglich. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb, oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
11.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen: Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile und/oder für andere Lagergüter und/oder Personen befürchten lassen; Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeglicher Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
11.4 Lagergeld: Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer entweder zu Beginn, während oder nach der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld ggf. einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen. Die Lagergebühren betragen pro angefangener Woche und Einlagerungsstück € 5,00. Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs, 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem Satz 1 zu ermittelndem Unterschiedsbetrag entsprechen. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
11.5 Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
11.6 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden infolge höherer Gewalt; durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten; durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügung von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme; durch Kernenergie; an radioaktiven Stoffen; an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere; infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxidation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen. Der Lagerhalter haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagergutes eingetreten ist; Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet; Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlichen empfindlichen Geräten; Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.
11.7 Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 11.2 und Ziffer 11.3 nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.
11.8 Erlöschen von Ansprüchen: Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
– Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens bei der Ablieferung, in anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu rügen.
– Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass die Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. Andere als Güterschäden gemäß sind innerhalb eines Monates, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
– Mit der Versäumung der Rügefrist nach Ziffer 11.8 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden. Der Lagerhalter hat seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.

12. Zahlungsvereinbarungen, Pfandrecht

12.1 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnungen ein.
12.2 Der Auftraggeber hat sämtliche der FineArtTravel GmbH entstandenen Gebühren und oder Zuschläge für den Zahlungsverkehr in vollem Umfang zu erstatten. Dies betrifft insbesondere die Gebühren von allen externen Zahlungsdienstleistern wie zum Beispiel Klarna, PayPal usw.
12.3 Das gleiche gilt für Gebühren, die durch die Zahlung von Kreditkarten entstehen.
12.4 Von Frachtforderungen, Havarie Einschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an die FineArtTravel GmbH, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber die FineArtTravel GmbH auf Verlangen sofort zu befreien.
12.5 Die FineArtTravel GmbH hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche aus den dieser Vereinbarung unterliegenden Verrichtungen an den Auftraggeber ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann die FineArtTravel GmbH nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in ihrem Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sie der Auftraggeber trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann die FineArtTravel GmbH die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.

13. Schlussabstimmungen

13.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt deutsches Recht.
13.2 Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und eine Privatperson ist, ist der Betriebssitz von der FineArtTravel GmbH Erfüllungsort und das Gericht, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet, ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zuständig.
13.3 Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Gewerbetreibende und Privatpersonen, wenn sich deren Sitz oder Meldeadresse im Ausland befinden.
13.4 Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf die Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Reppenstedt, im November 2019